Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand August 2023

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Bei allen Verträgen, die über den Internetauftritt von www.ep-stapler.de erfolgen, ist die Rentem GmbH Vertragspartner.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen beweglicher Sachen zwischen der Rentem GmbH und dem Käufer. Mit Abschluss des Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Käufer deren Geltung für die gesamte Dauer des Vertrags zwischen den Parteien an. 

(3) Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Rentem GmbH ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). 

(4) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Rentem GmbH nicht an, es sei denn, die Rentem GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von der Rentem GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

(7) Diese Bedingungen gelten auch für etwaige Leasingeschäfte der Rentem GmbH soweit die Bestimmungen auf Leasingverträge übertragbar sind. Etwaige AGB von Leasinggesellschaften und finanzierenden Banken, gehen dabei jedoch vor. 

  • 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Preislisten, Preisangaben auf Websiten oder digitale Werbemaßnahmen – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an die Rentem GmbH liegt erst in der textlichen (per Brief, E-Mail, Fax), digitalen oder mündlichen Bestellung des Käufers. Ein Vertragsschluss unter kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Rentem GmbH zustande. Alle sonstigen Erklärungen des Kunden stellen lediglich ein Angebot dar. Soweit Angebote der Rentem GmbH erfolgen, erfolgen diese Angebote gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB erfolgen stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.

(2) Die Annahme durch die Rentem GmbH erfolgt nur in Text- oder Schriftform oder einer gleichartigen digitalen Variante.  Diese Annahmebestätigung durch die Rentem GmbH bestimmt, Kaufsache, Kaufpreis, Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von der Rentem GmbH 

  • 3 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager, also am Sitz der Rentem GmbH Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers gemäß aktuell gültigem Angebot wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Rentem GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Versendung erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers. 

(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Rentem GmbH bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Angabe einer Lieferfrist begründet dabei jedoch kein relatives oder absolutes Fixgeschäft i.S.d. BGB. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Rentem GmbH durch ihre Lieferanten, sofern die Rentem GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und die Rentem GmbH das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

(3) Die Verpflichtung der Rentem GmbH zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Rentem GmbH dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch die Rentem GmbH zu vertretende Umstände zurück zu führen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich die Rentem GmbHbeim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Die Rentem GmbH wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.

(6) Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Absatz 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Erklärung in Textform gegenüber der Rentem GmbH von dem Vertrag zurückzutreten.

(7) Setzt der Käufer der Rentem GmbH im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist die Rentem GmbH nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von der Rentem GmbH gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern die Rentem GmbH den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(8) Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Absatz 7 geltend gemacht werden. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzuges für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 % des vereinbarten Netto-Entgelts für die in Verzug befindliche Lieferung, insgesamt maximal 5 % dieses Netto-Entgelts, begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

(9) Die Rentem GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

  • 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

(2) Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließt die Rentem GmbH nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.

(3) Erfolgt der Versand und Transport durch die Rentem GmbH selbst, liegt der Gefahrübergang mit Abladung der Kaufsache am Bestimmungsort über. Der Käufer hat in diesem Fall dafür einzustehen, dass eine sichere Verladung am Bestimmungsort möglich ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

  • 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Sämtliche von der Rentem GmbH unter auf der Website www.ep-stapler.de genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten, Versendungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Rentem GmbH ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

(3) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten für die Beschaffung der Ware bei den Herstellern (einschließlich des Transports der Ware nach Deutschland) erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (zum Beispiel durch die Änderung von Zollgebühren). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Einkaufspreisen bei den Herstellern, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Transportkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Rentem GmbH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

(4) Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Zahlung des Käufers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Rentem GmbH als erfolgt.

(6 Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche der Rentem GmbH berechtigt.

(7) Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen der Rentem GmbH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis mit der Rentem GmbH beruht.

  • 6 Zahlungsverzug, Annahmeverzug, Verzugsschaden und Rücktritt

(1) Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist die Rentem GmbH unbeschadet anderer Rechte berechtigt,

(a) sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und

(b) sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

(2) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Rentem GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Die Rentem GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt davon genauso unberührt wie die Möglichkeit des Käufers einen geringen Schaden nachzuweisen.

(3) Die Rentem GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Bestimmungen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Rentem GmbH behält das Eigentum an der Kaufsache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung der Rentem GmbH. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen der Rentem GmbH um mehr als 20%, erklärt die Rentem GmbH auf Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von der Rentem GmbH in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Textform.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, der Rentem GmbH jederzeit in Textform Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der Rentem GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an die Rentem GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen der Rentem GmbH durchzuführen.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer die Rentem GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer der Rentem GmbH alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der Rentem GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an die Rentem GmbH ab. Die Rentem GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Rentem GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Rentem GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Rentem GmbH verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der Rentem GmbH bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Nach erklärtem Rücktritt ist die Rentem GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

  • 8 Sicherungsübereignung

Die Rentem GmbH ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen Forderung der Rentem GmbH zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von der Rentem GmbH wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

  • 9 Sicherungsabtretung

(1) Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Rentem GmbH aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an die Rentem GmbH ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf die Rentem GmbH über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Die Rentem GmbH nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer der Rentem GmbH eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben.

(2) Die Rentem GmbH ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. Die Rentem GmbH ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte der Rentem GmbH die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

(3) Die Rentem GmbH ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit der Rentem GmbH schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.

(4) Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist die Rentem GmbH erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.

  • 10 Mängelansprüche

(1) Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in diesem § 10 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, kann die Rentem GmbH im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Käufer der Rentem GmbH oder ihrer Beauftragten nach vorheriger Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die Rentem GmbH von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Rentem GmbH Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer die Rentem GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung der Rentem GmbH unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder In-standsetzungsarbeiten wird die Haftung der Rentem GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

(3) Die Rentem GmbH trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht, wenn diese dadurch entstehen, dass die Ware vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit der Rentem GmbH vereinbarten Lieferort verbracht werden, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung in Textform anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei der Rentem GmbH später zugeht.

(5) Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen der Rentem GmbH und Käufer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des BGB.

(6) Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Rentem GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7) Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch die Rentem GmbH. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen der Rentem GmbH (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

  • 11 Haftung und Haftungsumfang

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber der Rentem GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „Rentem GmbH“), gleich aus welchem Rechtsrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

(2) Der in Absatz 1 vorgenommene Ausschluss gilt nicht bei

  1. a) Aufwendungsersatzansprüchen nach § 327u Abs. 1 BGB, § 439 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 3 BGB und § 445 a Abs. 1 BGB;
  2. b) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit;
  3. c) einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes;
  4. d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  5. e) der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie;
  6. f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

(3) Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern die Rentem GmbH zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens der Rentem GmbH sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

  • 12 Verjährung

(1) Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen die Rentem GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).

(2) Unberührt von einer Verkürzung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter § 11 Abs. 4 genannten Fällen, in denen die Rentem GmbH zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 13 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung und einschlägigen sonstigen Datenschutzvorschriften zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten nicht außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten. 

(2) Wir geben die personenbezogenen Daten an Dritte grundsätzlich nicht weiter, es sei denn dies ist für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich oder wir sind rechtlich zur Weitergabe verpflichtet bzw. berechtigt. Soweit wir zur Erfüllung des Vertrages Drittdienstleister einsetzen, werden diese entsprechend den Vorschriften der DS-GVO verpflichtet und eingesetzt.

(3) Wir ergreifen zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Insbesondere verpflichten wir alle eingesetzten Mitarbeiter auf den Datenschutz sowie zur Einhaltung der Vertraulichkeit.

  • 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Käufer keinen Gerichtsstand im Inland hat, am Sitz der Rentem GmbH. Die Rentem GmbH ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

(3) Abweichende Vereinbarung oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Textformklausel.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages. 

 

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